AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1) Ausschließliche Geltung, Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Aufträge ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Kunden oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

(2) Mit der Auftragserteilung oder der Annahme der Dienstleistung erkennt der Kunde die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.

(3) Werden seitens des Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen als Vertragsbedingungen mitgesandt, sind diese in Bezug auf den Vertragsgegenstand nichtig, soweit diese auch in Teilen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.

 

2) Angebote, Nebenabreden, Vertragsinhalt

(1) Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, daß ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir den Auftrag annehmen.

(2) Unser Unternehmen erbringt grundsätzlich reine Dienstleistungen, ohne daß ein Erfolg versprochen oder erbracht wird.

 

3) Preise, Vergütungsanpassung

(1) Unsere Preise gelten für die Auftragsrealisierung ab Firmengelände (Edisonstr. 12, 60388 Frankfurt am Main) ausschließlich Transport, Versicherung, Zoll, Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten für Leistungen Dritter, sonstigen Spesen sowie ohne Mehrwertsteuer, wenn wir nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß ein von uns angegebener Preis die Mehrwertsteuer enthält.

(2) Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluß geltenden Kosten für die Abfallentsorgung und Verwertung, Lohnkosten, Transportkosten und aktuellen Preislisten des Rauch Containerdienstes. Erhöhen sich derartige Kosten bis zur Ausführung des Auftrages, dürfen wir einen Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis berechnen.

(3) Die Berechnung der übernommenen Abfälle / Wertstoffe erfolgt nach den bei der Abholung / Verwiegung festgestellten Mengen, Gewichten und Stoffzusammensetzungen.

 

4) Auftragsrealisierung, Termine, Fristen

(1) Die vereinbarten Fristen und Termine für unsere Dienstleistungen gelten nur annähernd.

(2) Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin (Container, Baustofflieferungen) gelten als gewahrt, wenn die Lieferung für den Auftraggeber übernommen wurde, das zur Auftragsrealisierung benutzte Fahrzeug oder die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft nachweislich bis zum Ablauf der Frist das Firmengelände des Rauch Containerdienstes verlassen hat.

(3) Verzögert sich die Lieferung bzw. der Auftragsbeginn durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflußbereiches liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, sonstige Störungen unseres Geschäftsbetriebes, Sonderwünsche des Kunden oder ähnliches, verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, daß wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden bzw. die entsprechenden Lieferungen übernehmen können oder von uns beauftragte Subunternehmer aus o.g. Gründen verhindert sind. Eine Behinderung, welche die Dauer von 3 Monaten überschreitet und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Kunden und uns, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er infolge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann.

(4) Vom Kunden in Auftrag gegebene Leistungen, die durch Verschulden des Kunden nicht ausgeführt werden können, werden in Höhe des Aufwandes von dem Rauch Containerdienst berechnet.

(5) Aus der Überschreitung einer Frist oder aus Lieferverzug kann der Kunde keinerlei Schadenersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, daß die Fristüberschreitung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruht.

 

5) Annahmebedingungen / Eigentums- und Gefahrübergang

(1) Es sind nur die Stoffe/Abfälle zur Annahme zugelassen, die nicht kontaminiert und auf unseren Lieferscheinen aufgeführt sind. Änderungen der zur Annahme zugelassenen Stoffe bleiben vorbehalten. Die Möglichkeit der Entsorgung kontaminierter Stoffe kann erfragt werden.

(2) Bei der Aufstellung, Befüllung und Verladung der Behältnisse sind vom Auftraggeber die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die Befüllungsvorschriften (zulässige Höchstbeladung / Befüllhöhe) sowie die jeweils gültige Abfallsatzung zu beachten.

(3) Für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle / Wertstoffe ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung des Rauch Containerdienstes zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen.

(4) Der Abfallbesitzer/-erzeuger (Kunde, Auftraggeber) bleibt Eigentümer der Inhaltstoffe des Containers bis zur Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage auf dem Annahme-/ Lieferschein, daß es sich bei dem Containerinhalt um nach den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage zugelassene, mit den Angaben auf dem Lieferschein übereinstimmende Stoffe handelt. Mit o.g. Bestätigung werden die Inhaltsstoffe des Containers Eigentum der Abfallentsorgungsanlage.

(5) Der Eigentumsübergang findet trotz Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage nicht statt, wenn und soweit die gelieferten Stoffe tatsächlich nicht den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage entsprechen.

(6) Im Containerinhalt entdeckte Wertgegenstände werden vom Rauch Containerdienst als Fundsachen behandelt.

 

6) Kontrollmaßnahmen

(1) Unsere Fahrer sind berechtigt, den Containerinhalt in dem Umfang zu kontrollieren, wie es von ihnen für notwendig erachtet wird. Unsere Kunden haben diese Kontrollen zu dulden. Die Verweigerung von Kontrollmaßnahmen führt zur Zurückweisung des Auftrages. Alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten sind durch den Kunden zu tragen. Darüber hinaus ist der Rauch Containerdienst berechtigt, vom Abfallbesitzer/ -erzeuger eine Analyse über Art und Zusammensetzung der Inhaltstoffe des Containers zu fordern oder auf dessen Kosten selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

(2) Der Containerinhalt wird in jedem Falle vor dem Abtransport zur Abfallentsorgungsanlage sowie beim Abladen im Bereich der Abfallentsorgungsanlage einer Sichtkontrolle in Bezug auf seine Zulässigkeit nach Abschnitt 5 unterzogen. Zum Zweck der Prüfung hat der Abfallerzeuger/ -besitzer alle erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere zu Herkunft, Art, Umfang und Menge der Inhaltsstoffe des Containers.

(3) Bei Zweifel über die Zulässigkeit der Inhaltsstoffe des Containers nach Abschnitt 5 hängt deren Annahme davon ab, daß der Abfallbesitzer/ -erzeuger ausreichende Nachweise, etwa durch chemische Analysen eines anerkannten Institutes, über die Unbedenklichkeit zum Transport und zur Annahme dieser Stoffe in der Abfallentsorgungsanlage erbringt. Dies gilt auch, wenn sich die Zweifel an einzelnen Containerinhalten auf zuvor in einem entsprechenden Entsorgungsnachweisverfahren mitgeteilten Angaben beziehen. In Einzelfällen können diese Stoffe bis zur Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung auf dem Gelände der Abfallentsorgungsanlage bzw. auf Firmengrundstücken des Rauch Containerdienstes zwischengelagert werden. Kann durch den Abfallerzeuger/ -besitzer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorgelegt werden, ist er verpflichtet, diese Stoffe zurückzunehmen, sofern nicht andere Anweisungen der zuständigen Überwachungsbehörde erfolgt sind. Der Abfallerzeuger/ -besitzer trägt sämtliche dem Betreiber der Abfallentsorgungsanlage und / oder dem Rauch Containerdienst in diesem Zusammenhang entstehende Kosten.

(4) Die Betreiber der Abfallentsorgungsanlagen, die letztendlich die Beseitigung/Verwertung der Abfälle der Abfallbesitzer/ -erzeuger vornehmen, sind berechtigt, auch bei Anlieferung von nach Sichtkontrolle zulässigen Stoffen, vor Annahme stichprobenartig weitere Kontrollen, insbesondere laborchemische Untersuchungen, durchzuführen. Ergibt eine solche Kontrolle die Unzulässigkeit des Containerinhaltes, sind dem Rauch Containerdienst alle Kosten zu erstatten, die sich aus der Rücknahme des Containerinhaltes sowie sonstiger, von dem Betreiber der Abfallentsorgungsanlage in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellter Kosten, ergeben.

(5) Stimmen die tatsächlich angelieferten Stoffe nicht mit den Angaben auf dem Lieferschein überein, werden sie durch den Betreiber der Abfallentsorgungsanlage zurückgewiesen, es sei denn, daß die Art der Stoffe ihre Sicherstellung bis zur Entscheidung durch die zuständige Überwachungsbehörde erfordert oder die angelieferten Stoffe sind zur Annahme in der Abfallentsorgungsanlage entsprechend den dort geltenden Annahmebedingungen oder sonstigen Vorschriften zugelassen und der Betreiber der Abfallentsorgungsanlage erklärt sich zu ihrer Annahme bereit. Im letzteren Fall ist der Abfallbesitzer/ -erzeuger verpflichtet, dem Betreiber der Abfallentsorgungsanlage bzw. dem Rauch Containerdienst in Bezug auf den Containerinhalt berichtigte Angaben zu leisten sowie ggf. gemäß Ziffer 3 dieses Abschnittes erforderliche Nachweise zu erbringen und alle dem Betreiber der Abfallentsorgungsanlage bzw. dem Rauch Containerdienst entstehenden Kosten zu erstatten.

(6) Ziffern 3, 4, 5 gelten entsprechend, wenn sich die Unzulässigkeit der Annahme, Zweifel an der Zulässigkeit der Annahme und / oder mangelnde Übereinstimmung der angelieferten Stoffe mit den Angaben auf dem Lieferschein erst nach erfolgter Annahme des Containerinhaltes herausstellen.

(7) Kommt der Abfallbesitzer / -erzeuger (Kunde) seinen Pflichten in Bezug auf die Zurücknahme der unzulässig angelieferten Stoffe binnen einer vom Rauch Containerdienst gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ist der Rauch Containerdienst berechtigt, alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle auf Kosten des Kunden zu ergreifen. Gleichzeitig meldet der Rauch Containerdienst den Vorfall den zuständigen Behörden. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

7) Mängelhaftung, Gewährleistung

(1) Der Kunde ist für den Stellplatz des Containers sowie die ungehinderte und gefahrlose Zu-und Abfahrt zum Stellplatz verantwortlich. Er verpflichtet sich gegenüber dem Rauch Containerdienst durch seine Unterschrift auf dem entsprechenden Formular zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nach § 5 des Polizeigesetzes Hessen. Somit übernimmt er die Haftung für Verlust und Beschädigung der Behältnisse und für alle auftretenden Schäden, Störungen bzw. Einschränkungen, die durch das Stellen des Containers verursacht werden sowie Folgeschäden, die durch das Befahren von Gehwegen und Toreinfahrten, sowie anderer Nutzflächen auf seine Weisung entstehen.

(2) Der Rauch Containerdienst verpflichtet sich zum ordnungsgemäßen Transport der Transportgüter. In diesem Zusammenhang wird garantiert:

  • die Prüfung, ob das Fahrzeug generell für Straßentransporte und speziell für die vorgesehene Transportart zugelassen ist,
  • die Wahl der richtigen Transportart,
  • die Einhaltung der für das Transportgut und der sich daraus ergebende Transport geltenden Gesetzlichkeiten,
  • die Kontrolle anhand des Beförderungspapiers, ob der Straßentransport und die vorgesehene Beförderungsart zulässig ist, daß Bau, Ausrüstung und Zustand der Fahrzeuge den für das Transportgut entsprechenden Vorschriften genügen. Etwaige Mängel an der Durchführung unserer Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf die genannten Gewährleistungsansprüche hat der Kunde uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für sofort erkannte Mängel eine Woche. Schriftliche Anzeigen zu Folgeschäden, die auf nichtsachgemäße Ausführung unserer Dienstleistung zurückzuführen sind, aber nicht sofort erkannt werden konnten, sind uns spätestens 8 Wochen nach Auftragsabschluß mitzuteilen. Vor einer schriftlichen Anzeige an uns überprüft der Kunde die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus Nummer 1 dieses Abschnittes.
  • (3) Bei rechtzeitiger Mängelanzeige haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung, zum finanziellen Ausgleich eines möglicherweise entstandenen Schadens oder ggf. Ersatzlieferung zu leisten. Machen wir von diesem Recht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  • (4) Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen sind.

 

8) Haftung für Fehler bei Vertragsverhandlungen

(1) Für Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruhen.

(2) Der Auftraggeber hat den Rauch Containerdienst klag- und schadlos zu halten, wenn die von ihm beigegebenen Transportbegleitpapiere (u.a. Beförderungspapiere, ausreichende Nachweise über die Unbedenklichkeit zum Transport und zur Annahme dieser Stoffe in der Abfallentsorgungsanlage, Formulare zur Nachweispflicht der Abfallentsorgung,…) fehlerhaft sind oder nicht den geltenden Gesetzlichkeiten entsprechen.

 

9) Rechnungen, Zahlungen

(1) Wir erteilen Rechnung nach Auftragsabschluß. Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden der Rechnung hinaus.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.

(3) Wurden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde einer uns gegenüber obliegenden Zahlungsverpflichtung nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden, auch aus anderen Geschäften, sofort zugleich fällig. Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe des Wechsels verlangen.

(4) Zahlt der Kunde nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne daß Verzug vorliegen müßte, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der Kosten eines laufenden Kredits unserer Hausbank, mindestens in Höhe von 5% über den jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank berechnen. Bei Zahlungsverzug wird für jedes weitere Mahnschreiben eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 EUR fällig.

(5) Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einziehung gehen zu Lasten des Kunden. Er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.

(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückhaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.

 

10) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort wird zwischen dem Kunden und dem Rauch Containerdienst im Lieferschein o.ä. Dokumenten schriftlich vereinbart.

(2) Für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag wird als Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart.

(3) Bei Auslandsgeschäften unterliegt das Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der BRD.

 

11) Teilunwirksamkeit

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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